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Der Zahnarzt

Es genügt nicht, den Beruf allgemein zu benennen, ohne die konkreten Tätigkeiten zu erläutern. Als Leistungsprüfer, Richter oder Anwalt muss man sich ein klares Bild davon machen können, wie der berufliche Alltag vor der Einschränkung aussah.

Stellen Sie sich vor, Sie sind Zahnarzt und haben eine Fingerverletzung am Zeigefinger, die es Ihnen unmöglich macht, diesen bei operativen Eingriffen einzusetzen. Wenn Ihre beruflichen Aufgaben regelmäßig operative Tätigkeiten wie das Ziehen von Zähnen oder andere präzise Eingriffe erfordern, könnten Sie aufgrund der Fingerverletzung diese Aufgaben nicht mehr ausüben und wären als Zahnarzt berufsunfähig.

Wären Sie jedoch ein Schulzahnarzt, dessen Hauptaufgabe darin besteht, Kindern in die Münder zu schauen, Karies zu diagnostizieren oder Überweisungen auszustellen – ohne selbst operative Eingriffe vorzunehmen – könnten Sie trotz der Einschränkung Ihres Fingers weiterhin Ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen.

Dieses Beispiel zeigt, wie entscheidend es ist, das Tätigkeitsprofil konkret darzulegen und die prägenden Elemente der Berufsausübung zu beschreiben. Große, unspezifische Begriffe oder ungenaue Darstellungen reichen nicht aus, um eine berufliche Leistungseinschränkung nachzuweisen. Der Versicherer wird jede Möglichkeit nutzen, aufzuzeigen, dass die vorgelegten Informationen unzureichend sind und keine ausreichende Grundlage für eine Berufsunfähigkeitsbewertung bieten.

Fazit: Präzision und Klarheit in der Darstellung des beruflichen Alltags sind essenziell, um eine mögliche Berufsunfähigkeit korrekt bewerten zu können.

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